Bewirtungsaufwendungen
- aus geschäftlichem Anlass entstanden sein,
- angemessen sein und
- der Höhe nach und der betrieblichen Veranlassung nach nachgewiesen werden können.
LAMBERT-METHODE:
Wenn also Bewirtungsaufwendungen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung komplett abgezogen wurden und diese aber angemessen und ordnungsgemäß nachgewiesen sind, so hat für die steuerliche Gewinnermittlung eine Hinzurechnung in Höhe von 30 % der Aufwendungen zu erfolgen, da nur 70 % statt 100 % abgezogen werden dürfen.
Beispiel 12:
Fridolin Lustig, Geschäftsführer der Lustig GmbH aus Frankfurt, reicht für ein Geschäftsessen des vergangenen Abends bei seiner Buchhaltung eine ordnungsgemäße Rechnung eines Frankfurter Nobelrestaurants ein. Der Betrag lautet über 200 €, der von der Buchhaltung als Aufwand verrechnet wurde.
Beachte außerdem, genau wie für die Geschenkaufwendungen, dass die Aufwendungen für die Bewirtung einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind (§ 4 VII EStG).
Man erhält also folgende Systematisierung von Bewirtungsaufwendungen in Bezug auf ihre steuerliche Abzugsfähigkeit:
- ordnungsgemäß nachgewiesen
- angemessener Teil
$\ \Rightarrow $ zu 70 % abzugsfähig
$\ \Rightarrow $ zu 30% nicht abzugsfähig
- unangemessener Teil
$\ \Rightarrow $ nicht abzugsfähig
- angemessener Teil
- nicht ordnungsgemäß nachgewiesen
$\ \Rightarrow $ nicht abzugsfähig.
LAMBERT-REGEL:
Wieder ein Beispiel dafür, dass man die Paragraphen bis zum Schluss lesen sollte. So ist nach der - sehr langen - Liste der Nr. 1 – 12 des § 4 V EStG schließlich noch der S. 2 zu lesen. Ebenso darf der § 4 VII EStG nicht übersehen werden. Der Teufel steckt – gerade im Steuerrecht – oft im Detail.
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